Offiziell erhobene Abgaben zur Finanzierung der Oberschicht (Adel und Klerus) und der Landesverteidigung.
Ein adliger Fürst darf von den Untertanen in seinem Gebiet einen Zehnt ihres Einkommens als Steuer erheben. Dieser Zehnt kann in Form von Geld, Naturalien oder Frohndienst abverlangt werden. Ferner kann er eine Ein- und Ausfuhrsteuer an der Grenze erheben, eine Grund- und Bodensteuer, eine Wehrsteuer und noch eine Reihe anderer Abgaben, die von Ort zu Ort unterschiedlich sind.
Normalerweise machen die Summe der Steuern an den Fürst ein Viertel bis die Hälfte des Einkommens eines Untertanen aus. Dazu kommt noch der Kirchenzehnt.
Ein König oder Markgraf kann sein Gebiet an Grafen oder Barone zur Verwaltung übergeben. Sie sind ebenfalls Abgabepflichtig in Höhe eines Zehntels ihrer eingezogenen Steuern. Auch die Städte sind ihrem Markgraf Abgabepflichtig in Höhe eines Zehntels ihrer Steuereinnahmen, nur freie Städte (z. B. Traumheim) sind von dieser Abgabe befreit.